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Datenschutz im Handwerksbetrieb

Musterverfahrensverzeichnis zum Herunterladen

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) weist darauf hin, dass in der letzten Zeit vermehrt Handwerksbetriebe von Anwaltskanzleien mit der Aufforderung angeschrieben werden, das öffentliche Verfahrensverzeichnis gem. § 4 g Abs. 2 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Einsichtnahme zu übersenden.

Auch wenn die meisten Handwerksbetriebe aufgrund ihrer Größe nicht der datenschutzrechtlichen Verpflichtung unterliegen, einen Datenschutzbeauftragten zu stellen, so haben doch bei kleinen Betrieben die Geschäftsführer den Datenschutz sicherzustellen und sind demnach auch dazu verpflichtet, nach § 4 g Abs. 2 Satz 2 BDSG auf Antrag jedermann ein öffentliches Verfahrensverzeichnis bezüglich der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten verfügbar zu machen.

Die ZDH-Juristen weisen jedoch darauf hin, dass das Nichtverfügbarmachen des Verfahrensverzeichnisses kein Wettbewerbsverstoß ist und insbesondere nicht kostenpflichtig durch Wettbewerber oder Anwaltskanzleien abgemahnt werden kann. Lediglich der jeweilige Landesdatenschutzbeauftragte könnte bei beharrlicher Verweigerung, das Verfahrensverzeichnis verfügbar zu machen, ein Bußgeld verhängen. 

Nachfolgendes Verfahrensverzeichnis, angepasst an den jeweiligen Betrieb, sollte auf der Homepage eingestellt werden, so dass ein Versenden per Post an die Anfragenden nicht mehr nötig ist, da diese auf die Homepage verwiesen werden können.

Musterverfahrensverzeichnis zum Herunterladen

 

 

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