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Musterverfahrensverzeichnis zum
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Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)
weist darauf hin, dass in der letzten Zeit vermehrt
Handwerksbetriebe von Anwaltskanzleien mit der
Aufforderung angeschrieben werden, das öffentliche
Verfahrensverzeichnis gem. § 4 g Abs. 2 Satz 2
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Einsichtnahme zu
übersenden. Auch wenn die meisten
Handwerksbetriebe aufgrund ihrer Größe nicht der
datenschutzrechtlichen Verpflichtung unterliegen, einen
Datenschutzbeauftragten zu stellen, so haben doch bei
kleinen Betrieben die Geschäftsführer den Datenschutz
sicherzustellen und sind demnach auch dazu verpflichtet,
nach § 4 g Abs. 2 Satz 2 BDSG auf Antrag jedermann ein
öffentliches Verfahrensverzeichnis bezüglich der
automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten
verfügbar zu machen. Die ZDH-Juristen
weisen jedoch darauf hin, dass das Nichtverfügbarmachen
des Verfahrensverzeichnisses kein Wettbewerbsverstoß ist
und insbesondere nicht kostenpflichtig durch Wettbewerber
oder Anwaltskanzleien abgemahnt werden kann. Lediglich der
jeweilige Landesdatenschutzbeauftragte könnte bei
beharrlicher Verweigerung, das Verfahrensverzeichnis
verfügbar zu machen, ein Bußgeld verhängen. Nachfolgendes
Verfahrensverzeichnis, angepasst an den jeweiligen
Betrieb, sollte auf der Homepage eingestellt werden, so
dass ein Versenden per Post an die Anfragenden nicht mehr
nötig ist, da diese auf die Homepage verwiesen werden
können.
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